Sportschützen 1959 Schweinfurt e.V. 
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Vereinssatzung

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Kopie der Satzung der Sportschützen 1959 Schweinfurt e.V.

  


 

§1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Sportschützen 1959 Schweinfurt e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter

Nr. VR115

eingetragen und hat seinen Sitz in Schweinfurt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist der Förderung des Sportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Bayerischen Sport­schützen­bundes, des Bund Deutscher Sportschützen, Bund Bayerischer Schützen und des Bayerischen Landesverbands für Praktisches Schießen, deren Satzungen er an­er­kennt.

 

§2: Verein

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3: Zuwendungen des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.

 

§4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5: Mitgliedschaft

1.         Der Verein hat:

a)     Aktive Mitglieder über 18 Jahre

b)     Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

c)     Ehrenmitglieder

2.         Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.

Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

Um zu verhindern, dass unzuverlässige Personen in den Verein aufgenommen werden, ist mit dem schriftlichen Antrag ein polizeiliches Führungszeugnis vor­zu­legen, das nicht älter als 3 Monate sein darf.

Über die Aufnahme einer Person in der Abteilung entscheidet die Vorstandschaft nach einer Probezeit von 6 Monaten.

3.         Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4.         Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen, sowie freie Benutzung von vereinseigenen Pistolen, Gewehren und Schießanlagen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die fest­gesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§7: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten. Der Beitrag ist bis zum Er­löschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden ( §6, Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung schriftlich oder mündlich Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig ent­scheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seine Einrichtungen.

 

§8: Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Haupt­ver­sammlung bestimmt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2, §3) zu verwenden.

 

§9: Leitung und Verwaltung

1.         Der / die Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein ge­richtlich und außergerichtlich.

2.         Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeweils für sich allein vertretungsberechtigt.

Die Vorstandschaft besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stell­ver­tretenden Vorsitzenden, dem Kassier / der Kassiererin, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Sportleiter / der Sportleiterin, dem 1. Jugendleiter / Jugend­leiterin und bis zu ein bis sieben Beisitzern / Beisitzerinnen.

3.         Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung auf jeweils drei Jahre ge­wählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

4.         Der Vorstandschaft obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Sie entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird von dem Schriftführer / der Schriftführerin Protokoll geführt, das von dem Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin gegen zu zeichnen ist.

5.         Fällt ein Mitglied der Vorstandschaft vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuss berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die an die Stelle des Ausgeschiedenen / der Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.

Diese Bestimmung findet auf den / der Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung.

 

§10: Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Ver­eins- Mitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Ver­günstigungen oder Ähnliches bezahlt werden.

 

§11: Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird geleitet von dem / der 1. Vorsitzenden, im Falle seiner / ihrer Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der ein­zelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

1.         Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a)     Bericht des / der Vorsitzenden und seiner / ihrer Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen über das abgelaufene Geschäfts- und Sportjahr.

b)     Entlastung des / der Vorsitzenden und seiner / ihrer Mitarbeiter / Mit­ar­beiter­innen.

c)     Etwa anfallenden Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer / Kassen­prüferinnen.

d)     Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

e)     Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

f)      Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken, Waffen oder Schießeinrichtungen.

g)     Satzungsänderungen.

h)    Verschiedenes.

2.         Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

3.         Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des / der 1 . Vorsitzenden.

4.         Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der Vorsitzenden und von dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 12: außerordentliche Hauptversammlung

1.         Der / die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2.         Der / die Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung ein­be­rufen, wenn dies von mindestens 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3.         Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

§13: Rechte der Hauptversammlung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Haupt­versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1.         Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Vor­aus­setzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu einge­fügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2.         Ausschluss eines Mitgliedes.

3.         Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Ver­ein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tages­ordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

 

§ 14: Begünstigung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die

Stadt Schweinfurt,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15: Datenschutzerklärung

1.         Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammen­hang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Be­rück­sichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Daten­schutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und ge­nutzt werden. Dabei handelt es sich um:

·          Vorname,

·          Nachname,

·          Adresse,

·          Geburtsdatum,

·          Beruf,

·          Titel,

·          E-Mail,

·          Telefonnummer,

·          Bankverbindung,

·          waffenrechtliche Erlaubnisse,

·          sprengstoffrechtliche Erlaubnisse,

·          Waffenbesitz,

·          Heimatverein,

·          schießsportliche Lizenzen,

·          schießsportliche Lehrgänge,

·          verbandsinterne Schulungen und Ausbildungen,

·          Wettkampfergebnisse und personenbezogene Informationen, die zur Durchführung von Schulungen und Sportveranstaltungen notwendig sind.

Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.

2.     Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mit­gliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die Ver­öffentlichung in der  Vereinszeitung , Homepage, interne Aushänge am „Schwarzen Brett“ sowie die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Eine an­der­weitige Verwendung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist zulässig, soweit sie der Erfassung oder der Erlangung von Start- und Spielberechtigungen und/oder Aus- und Fortbildungen beim zuständigen Landes- bzw. Bundessportverband oder dem Hauptverband angeschlossen Organisationen oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und Verpflichtungen dient.

 

Schweinfurt den 14.11.2021

 


  Sportschützen 1959, Höllental 46, 97422 Schweinfurt