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Vereinssatzung
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Kopie der Satzung der
Sportschützen 1959 Schweinfurt e.V.
§1: Name
und Sitz des Vereins
Der Verein
führt den Namen
Sportschützen 1959 Schweinfurt e.V.
Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter
Nr. VR115
eingetragen
und hat seinen Sitz in Schweinfurt.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des
Vereins ist der Förderung des Sportes.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
Der Verein ist
Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Bayerischen Sportschützenbundes,
des Bund Deutscher Sportschützen, Bund Bayerischer Schützen und des Bayerischen
Landesverbands für Praktisches Schießen, deren Satzungen er anerkennt.
§2: Verein
Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
§3: Zuwendungen
des Vereins
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
verhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
§4:
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5:
Mitgliedschaft
1.
Der Verein hat:
a) Aktive
Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche
Mitglieder unter 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
2.
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag
erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet
der Ausschuss.
Um zu verhindern, dass unzuverlässige
Personen in den Verein aufgenommen werden, ist mit dem schriftlichen Antrag ein
polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als 3 Monate sein
darf.
Über die Aufnahme einer Person in der
Abteilung entscheidet die Vorstandschaft nach einer Probezeit von 6 Monaten.
3.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf
Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied
verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins
anzuerkennen und zu achten.
4.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz
besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6: Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen,
sowie freie Benutzung von vereinseigenen Pistolen, Gewehren und Schießanlagen.
Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten
Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des
Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder,
die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon
ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn
die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer
Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder
genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§7:
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung zum
Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten. Der Beitrag ist
bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein
Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (
§6, Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende.
Das
ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung
schriftlich oder mündlich Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
Ausgetretene
und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seine
Einrichtungen.
§8:
Beiträge der Mitglieder
Jedes
Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung
bestimmt wird.
Sämtliche
Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2, §3) zu
verwenden.
§9:
Leitung und Verwaltung
1.
Der / die Vorsitzende leitet die
Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende. Beide
Vorstandsmitglieder sind jeweils für sich allein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandschaft besteht aus dem / der
Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier / der
Kassiererin, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Sportleiter / der
Sportleiterin, dem 1. Jugendleiter / Jugendleiterin und bis zu ein bis sieben
Beisitzern / Beisitzerinnen.
3.
Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung
auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl
ihrer Nachfolger im Amt.
4.
Der Vorstandschaft obliegt es, die
Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur
Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Sie entscheidet in allen in
den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet von dem
Vorsitzenden / der Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem / der
stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird von dem
Schriftführer / der Schriftführerin Protokoll geführt, das von dem
Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin gegen zu zeichnen ist.
5.
Fällt ein Mitglied der Vorstandschaft vor einer
Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der
Ausschuss berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die an die Stelle des
Ausgeschiedenen / der Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.
Diese Bestimmung findet auf den / der
Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung.
§10:
Kassenprüfung
Die
Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer /
Kassenprüferinnen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Sämtliche
Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereins-
Mitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen
oder Ähnliches bezahlt werden.
§11:
Hauptversammlung
Die
Hauptversammlung wird geleitet von dem / der 1. Vorsitzenden, im Falle seiner /
ihrer Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens
zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der
einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht
des / der Vorsitzenden und seiner / ihrer Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen über
das abgelaufene Geschäfts- und Sportjahr.
b) Entlastung
des / der Vorsitzenden und seiner / ihrer Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen.
c) Etwa
anfallenden Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen.
d) Genehmigung
des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung
über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
f) Beschlussfassung
über den An- und Verkauf von Grundstücken, Waffen oder Schießeinrichtungen.
g) Satzungsänderungen.
h) Verschiedenes.
2.
Anträge zur Hauptversammlung können nur
berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich eingereicht werden.
3.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des / der 1 . Vorsitzenden.
4.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das von dem / der Vorsitzenden und von dem Schriftführer / der
Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 12:
außerordentliche Hauptversammlung
1.
Der / die Vorsitzende kann jederzeit eine
außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2.
Der / die Vorsitzende muss eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/6 der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die
gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§13:
Rechte der Hauptversammlung
Zur
Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1.
Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung,
welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen.
2.
Ausschluss eines Mitgliedes.
3.
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn
nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In
diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw.
Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
§ 14:
Begünstigung bei Auflösung
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die
Stadt Schweinfurt,
die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 15:
Datenschutzerklärung
1.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied
einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten
personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den
Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um:
·
Vorname,
·
Nachname,
·
Adresse,
·
Geburtsdatum,
·
Beruf,
·
Titel,
·
E-Mail,
·
Telefonnummer,
·
Bankverbindung,
·
waffenrechtliche Erlaubnisse,
·
sprengstoffrechtliche Erlaubnisse,
·
Waffenbesitz,
·
Heimatverein,
·
schießsportliche Lizenzen,
·
schießsportliche Lehrgänge,
·
verbandsinterne Schulungen und Ausbildungen,
·
Wettkampfergebnisse und personenbezogene
Informationen, die zur Durchführung von Schulungen und Sportveranstaltungen
notwendig sind.
Ohne dieses
Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.
2. Die
überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke
verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die
Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung , Homepage, interne Aushänge
am „Schwarzen Brett“ sowie die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Eine anderweitige
Verwendung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist zulässig,
soweit sie der Erfassung oder der Erlangung von Start- und Spielberechtigungen
und/oder Aus- und Fortbildungen beim zuständigen Landes- bzw.
Bundessportverband oder dem Hauptverband angeschlossen Organisationen oder zur
Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und Verpflichtungen dient.
Schweinfurt den 14.11.2021
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